AV Helmlingen-Muckenschopf e.V.

SEIT 1959

Vereinssatzung

§1

Der Anglerverein Helmlingen-Muckenschopf e.V. mit Sitz in Rheinau-Helmlingen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl a. R. unter VR 013, verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Natur- und Umweltschutzes zu verbreiten und zu verbessern.

Der Zweck des Vereins ist es, die Hege und Pflege des Fischbestandes und der Vereinsgewässer zur Nutzung der Vereinsmitglieder sowie die Erhaltung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des Natur- Umwelt- und des Artenschutzes, sowie die Betreuung der Vereinsjugendlichen.  

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch, die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Anglerprüfung, die Erhaltung und Verbesserung der Gewässer und deren Umgebung, durch Umweltschutzmaßnahmen, durch Vereinsjugendarbeit mit Schulen, Ausbildung von Gewässerwarten und Beratung der Mitglieder in fischereirechtlichen Fragen.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft welches nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gleiche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an.

Als fördernte Mitglieder, die nicht aktiv angeln, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. Die Aufnahme eines jeden einzelnen Mitglieds erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft oder der Jahreshauptversammlung. Zur Aufnahme ist eine einfache Mehrheit innerhalb der anwesenden Vorstandsmitglieder oder eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung notwendig.

Ein aktives Angeln ist erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages unter Einhaltung der übrigen gesetzlichen Bestimmungen gestattet.


§7

Ehrenordnung

Für 25-jährige treue Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine Urkunde und die silberne Ehrennadel, diese wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung verliehen.

Für 50-jährige treue Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine Urkunde und die goldene Ehrennadel, dies wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung verliehen.

Zu Ehrenmitgliedern können nur Mitglieder ernannt werden, welche sich im besonderen Maße im Verein engagiert und verdient gemacht haben. Sie sollten mindestens das 70-zigste Lebensjahr erreicht haben, und im Verein eine verantwortungsvolle Tätigkeit von mehr als 15 Jahre aktiv begleitet haben.

Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine ¾ Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Vorschläge zur Ehrung kann jedes Vereinsmitglied der Vorstandschaft bis 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung einreichen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, aktive Ehrenmitglieder müssen den von der Jahreshauptversammlung festgelegten Preis für die Angelkarte entrichten.


§8

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  durch Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.

Der Austritt ist bis zum Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres des Vereins zu erklären. Für Austritte hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.

b)  durch Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1.) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte fischereirechtliche Regeln, Gesetz und Verordnungen verstoßen hat.

2.) wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

3.) wenn ein Mitglied gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins verstößt.

4.) wenn ein Mitglied trotz zweier Mahnungen des Vereins mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug geraten ist. Hat ein Mitglied die Beträge nicht bis zum 31.03. eines Jahres bezahlt, mahnt der Verein im April des Jahres mit einer zweiwöchigen Fristsetzung zur Zahlung. Der Verein hat nach Fristablauf der ersten Mahnung mittels einer zweiten Mahnung nochmals eine Nachfrist zu setzen. In dieser zweiten Mahnung hat der Verein auf den Abschlusstatbestand hinzuweisen.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit der in einer Vorstandsitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen Recht und Ämter im Verein. Geleistete Beiträge für das Vereinsjahr werden nicht zurückgewährt. Vereinspapiere, Berechtigungsscheine, Vereinsabzeichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.


 § 9

Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied

a) die zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern

b) Zahlung einer Geldbuße

c) eine Verwarnung oder Verweisung mit oder ohne Auflage

anordnen.

Über die Anordnung einer Disziplinarstrafe entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit der in einer Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

Wurde ein Mitglied innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren zwei Mal abgemahnt oder wurde gegenüber dem Mitglied 2 Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen, kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.


§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Geräte und Gebäude des Vereins zu benützen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer weitgerecht befischen und nach Absprache alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet nur

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen ausüben sowie auf die Befolgung gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

e) die Anglerprüfung abzulegen.

f)  an einer bestimmten von der Jahreshauptversammlung für sämtliche Mitglieder festgelegte Anzahl von Arbeitseinsätzen des Vereins aktiv teilzunehmen.

Wird dies Anzahl nicht erreicht, ist stattdessen eine Fehlgeld, welches ebenfalls von Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird in deren Höhe zu entrichten. Der Nachweis über die Anzahl der geleisteten Arbeitseinsätze erfolgt mittels Eintrag im Mitgliedsausweis, welcher bei den Arbeitseinsätzen mitgeführt werden muss.

g) während der Durchführung von Arbeitseisätzen und Vereinsveranstaltungen ist das Angeln verboten, auch für die vom Arbeitsdienst befreiten Mitglieder.

h) Mitglieder, welche ein bestimmtes Alter erreicht haben sind von der Ableistung von
Arbeitsdiensten befreit. Die Altersgrenze hierfür wird von der Jahreshauptversammlung
festgelegt.

Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an den Kassierer zu entrichten, Die Mitglieder haben insbesondere die Aufgabe den Verein bei jeder sich bietenden Gelegenheit würdig zu vertreten und die Interessen zu wahren.

 

§ 11

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassierer, einem Gewässerwart, einem Jugendwart und 6 Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von beiden hat Einzelvertretungsbefugnis; die des Stellvertreters ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erlegung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss ausschließlich auf die und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes gerichtet sein.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden in seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder der Vorstandschaft darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind.

Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres statt. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit Einhaltung einer Frist eines Monats. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie hat schriftlich zu erfolgen oder durch Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt.

Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören unter anderem:

a) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

b) die Entlastung der Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer,

c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. des Ehrenrates,

d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festigung der Jahresbeiträge,

e) Satzungsänderungen,

f) die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 aller aktiven Mitglieder
erschienen sind sowie der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter
anwesend ist.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor Durchführung der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn 1/3 aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen und des Zweckes beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.


 § 12

Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für 2 Jahre. Die Kassenprüfer sind im wechselnden Jahresturnus (gerades/ungerades Jahr) zu wählen.

Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es sich von Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen. Die Prüfung erfolgt durch eingehende Kontrolle der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses. Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung durch eine der beiden Kassenprüfer vorzutragen.


 § 13

Ehrenrat

Aufgabe des Ehrenrates ist es in allen Streitfällen unter Mitgliedern sofern der Ehrenrat von der Vorstandschaft oder einem Mitglied angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden. Der Ehrenrat besteht aus 4 Mitgliedern und ist jährlich zu wählen.

 


Rheinau-Helmlingen den 06. Januar 2011